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STK 2023 33

fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

Schwyz · 2023-11-07 · Deutsch SZ
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fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen | Strafgesetzbuch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 3. März 2023 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Beschuldigte entgegen dem auf fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln lautenden und als Anklage überwiesenen Strafbefehl der fahr- lässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allge- meinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV schul- dig (Dispositivziff. 1). Er bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 800.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen (Ziff. 2) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 2’820.00. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen fahr- lässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie verlangt, die Beschuldigte mit einer bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 190.00 sowie mit ei- ner Busse von Fr. 950.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu be- strafen (KG-act. 3). Die Beschuldigte wehrt sich mit Anschlussberufung gegen die Auflage der Kosten von Fr. 500.00 für die schriftliche Urteilsbegründung (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft begründete die Berufung im schriftlichen Verfahren (KG-act. 9). Die Beschuldigte antwortete und begründete ihre An- schlussberufung am 3. August 2023 (KG-act. 14).

E. 2 Der Vorderrichter bejahte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG und berücksichtigte die von der Beschuldigten geltend gemachten aus- sergewöhnlichen Fallumstände im Subjektiven zu deren Gunsten (angef. Ur- teil E. 3; vgl. auch Boll, Handkommentar, N 2183 und 2196 ff.). Dass die Be- schuldigte unbewusst fahrlässig nicht auf den Tacho geschaut habe, nahm der Vorderrichter an, weil ihr die unbestrittene Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit von 120 km/h um 36 km/h mangels Gewöhnung an das benutz- te Fahrzeug und mangels Anhaltspunkten im übrigen Verkehr nicht habe auf- fallen müssen und von ihr nie riskiert worden wäre, da sie in ihrer Tätigkeit als

Kantonsgericht Schwyz 3 Polizistin auf den Fahrausweis angewiesen sei (angef. Urteil E. 4.1). Ihre Fahrlässigkeit erschien ihm jedoch in einem milderen Licht, weil sie den Grenzwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung im geringen Ausmass nur für einen kurzen Augenblick überschritten habe (ebd. E. 4.2.a). Im Weiteren ging er in dubio pro reo von einer trockenen, etwas ausgeleuchteten Fahrbahn und einem sehr geringen Verkehrsaufkommen auf einem gut ausgebauten Autobahnabschnitt aus (ebd. E. 4.2.b). Schliesslich beurteilte er vor dem Hin- tergrund eines ungenauen Tachos dessen fehlende Prüfung zugunsten der ansonsten auf der ihr bekannten Strecke konzentriert fahrenden Beschuldig- ten als milder (ebd. E. 4.2.c).

a) Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Ge- genindizien vorliegen (Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hin- weisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätz- lich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverlet- zung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 30 km/h respekti- ve 35 km/h oder mehr überschritten wird (STK 2019 54 E. 1d m.H. u.a. auf BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 m.H. sowie angef. Urteil E. 2 in fine; etwa Giger, OFK, 9. A. 2022, Art. 90 SVG N 12 m.H.). Diese Vermutung ist anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar (BGer 6B_466/2022 vom

9. September 2022 E. 3.3 m.H.) bzw. die Grobfahrlässigkeit zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit (BGer 6B_171/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2 m.H.).

b) Die Staatsanwaltschaft geht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass der geringe Umfang der Übertretung des Grenzwerts kein ausserordentlicher Umstand darstellt, ist es doch gerade der Zweck dieser Grenze, die Tatbe- standsmässigkeit ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen. Indes spricht das Bundesgericht in dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Fall

Kantonsgericht Schwyz 4 mehrfach von „deutlichen Überschreitungen“ (BGE 122 IV 173 E. 2.b/bb und c). Somit ist nachvollziehbar, dass der Vorderrichter zu Gunsten der Beschul- digten eine geringfügige bzw. „nicht deutliche“ Überschreitung berücksichtigte, zumal diese nur während eines kurzen Augenblicks erfolgte. Da die Schwere der Verkehrsregelverletzung im groben Bereich des Rechtssprechungssche- mas bei Geschwindigkeitsvergehen geringfügig ausfällt, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen besonderer, gegen rücksichtsloses Verhalten sprechender Indizien stellte.

c) Mit der Staatsanwaltschaft ist von einer frühmorgens (17. November 05:32 Uhr, U-act. 8.1.05) nicht künstlich ausgeleuchteten Fahrbahn auszuge- hen. Ohnehin würde eine künstliche Beleuchtung angesichts des in der Rechtsprechung gesetzten Grenzwerts ebenso wenig wie das zu dieser Ta- ges- und Jahreszeit notorisch geringe Verkehrsaufkommen und der gute Aus- baustandard einer richtungsgetrennten Autobahn ein ausserordentliches Ele- ment darstellen. Diese Umstände können daher das Verhalten der Beschul- digten nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte glaubhaft dartut, sich auf die Strasse konzentriert zu haben und kontrolliert gefahren zu sein. Zutreffend macht die Staatsanwalt- schaft geltend, dass es sich bei der konzentrierten und kontrollierten Fahrwei- se um Grundvoraussetzungen handelt, die eine Fahrzeuglenkerin erfüllen muss.

d) Die Staatsanwaltschaft hält dafür, der defekte Tacho und die mangelnde Vertrautheit der Beschuldigten mit dem Fahrzeug würden nicht zu deren Gunsten sprechen, sondern sie vielmehr belasten, weil sie deswegen zu er- höhter Vorsicht und defensiver Fahrweise angehalten gewesen wäre. Indes war der Tacho nicht defekt, sondern lediglich ungenau. Der Vorderrichter hielt daher dafür, die Beschuldigte habe die vorhersehbare erhöhte abstrakte Ge- fährdung pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, hätte diese jedoch durch re-

Kantonsgericht Schwyz 5 gelmässiges Prüfen des Tachos vermeiden können, weshalb sie unbewusst fahrlässig gefahren sei (angef. Urteil E. 4.1), was die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht bestreitet und hier deshalb nicht näher zu prüfen ist. aa) In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit bedarf die Annahme grober Fahr- lässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (Giger, a.a.O., Art. 90 SVG N 11 in fine m.H.; Boll, a.a.O., N 2178 ff. m.H.). Grobheit ist dann anzunehmen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslo- sigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.H.). Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft geforderten Reserven für Unvorhersehba- res nicht mit demjenigen wegen Drogeneinflusses gutachterlich verneinter Fahrfähigkeit zu vergleichen (BGE 130 IV 32 insbes. E. 3.1), zumal weder ersichtlich noch angeklagt ist, dass die Beschuldigte auf Unvorhergesehenes nicht hätte reagieren können (vgl. noch unten lit. cc in fine) bb) Die unbewusste Fahrlässigkeit infolge Nichtbeachtung des Tachos er- schien dem Vorderrichter in einem milderen Licht, weil die Beschuldigte um dessen Ungenauigkeit wusste. Dass die Geschwindigkeitsangaben von Ta- chos jedoch von denjenigen fahrzeugexterner, geeichter Messgeräte bzw. den tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten (dazu vgl. Vi-act. 16 HVP Rz 34 f.) abweichen, ist ebenso wenig aussergewöhnlich wie der Umstand, dass Len- kerinnen und Lenker in verschiedenen Fahrzeugen das Tempo unterschied- lich wahrnehmen. Dass die Beschuldigte wegen der mangelnden Vertrautheit mit dem Fahrzeug jedoch nicht bedachte, auf den ungenauen Tacho zu schauen, kann ihr dennoch nicht als Gleichgültigkeit angelastet werden; denn sie beschränkte ihre Aussage, dass die Ungenauigkeit für sie keine Rolle spielte, auf einen Geschwindigkeitsbereich zwischen 120 und 130 km/h (U- act. 10.1.01 Rz 116 ff.). Daher kann aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen, nie einen Ausweisverlust riskieren zu wollen, darauf geschlossen werden, dass sie es tatsächlich unterschätzte, deutlich über 130 km/h gefahren zu sein, zu- mal sie einräumte, dass sie die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem

Kantonsgericht Schwyz 6 Blick auf den Tacho hätte sehen können bzw. müssen (ebd. Rz 112 ff.; U- act. 8.1.04 Rz 3). cc) Unbestritten ist in tatsächlicher Hinsicht, dass im Moment der geringfü- gigen und kurzen Grenzwertüberschreitung durch die Beschuldigte keine an- deren Verkehrsteilnehmer in der Nähe waren, anhand deren Fahrweise die Beschuldigte hätte schliessen müssen, dass sie mit erheblich übersetzter Ge- schwindigkeit fuhr. Zudem ist ihr in diesem Zusammenhang noch zugute zu halten, dass sie im Dunkeln weniger gut als am Tag anhand der Veränderung der Umgebung auf die tatsächliche Geschwindigkeit schliessen konnte. Die Staatsanwaltschaft räumt in der Berufungsbegründung ein, dass die Zu- satzausbildungen der Beschuldigten im Fahren mit hohen Geschwindigkeiten das Selbstunfallrisiko mindert (KG-act. 9 S. 5 Ziff. 11), wobei in diesem Punkt zugunsten der Beschuldigten zudem berücksichtigt werden kann, dass keine weiteren Personen im Fahrzeug sassen. Dass die Beschuldigte vor unbe- leuchteten Fahrzeugen, Personen oder Gegenständen auf der Fahrbahn bei einer überblickbaren Distanz von 300 Metern (Vi-act. 16 HVP Rz 43) nicht hätte anhalten können, ist nicht untersucht worden und wird ihr in der Anklage auch nicht vorgeworfen.

e) Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Vorderrichter der vollumfänglich fahrfähigen, indes unbewusst fahrlässig kurzen Zeit den Grenzwert um 1 km/h geringfügig überschreitenden Beschuldigten eine Irr- tumsmarge zubilligte und grobe Fahrlässigkeit verwarf. Das angefochtene Urteil ist daher nicht zu beanstanden.

E. 3 Somit ist die Berufung abzuweisen und die nur im Schuldpunkt ange- fochtene Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu bestätigen.

a) Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht ist zwingend

Kantonsgericht Schwyz 7 und liegt darin begründet, dass die Beschuldigte die Einleitung und Durch- führung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasste (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 m.H. in Gutheissung einer Be- schwerde der Staatsanwaltschaft gegen STK 2013 55 vom 12. August 2014). Für die Kostenauflage ist der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand der Strafver- folgungs- und Gerichtsbehörden massgebend (BGer ebd. m.H.). Die Begrün- dungskosten im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft angemeldeten Berufung (Vi-act. 25 auch in KG-act. 2) sind keine Aufwendungen zur Erstel- lung und Beurteilung des zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalts mehr, zumal vorliegend die Beschuldigte keine Begründung des erstinstanzlichen Urteils verlangte. Sie gelten daher nicht mehr durch die Beschuldigte bzw. durch die von ihr verschuldete Tat verursacht (dazu Domeisen, BSK, 3. A. 2023, Art. 426 StPO N 3). Daher sind der Beschuldigten in Gutheissung ihrer Anschlussberufung nur die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Dispositiv in der Höhe von Fr. 2’320.00 aufzuerlegen (Vi-act.17), dies umso mehr, als der Vorderrichter sich eine nachträgliche Kostenauflage nicht vorbe- hielt (dazu Domeisen, a.a.O., Art. 421 StPO N 6).

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten des Staates;-

Kantonsgericht Schwyz 8 erkannt:

Dispositiv
  1. In Abweisung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung werden Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils bestätigt und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositivzif- fer 3 des begründeten Urteils in der Höhe von Fr. 2’320.00 der Beschul- digten auferlegt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Beschuldigte (1/R) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (zum Vollzug und Inkasso), das Verkehrsamt Schwyz (1) und die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 13. November 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 7. November 2023 STK 2023 33 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 3. März 2023, SEO 2023 2);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 3. März 2023 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Beschuldigte entgegen dem auf fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln lautenden und als Anklage überwiesenen Strafbefehl der fahr- lässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allge- meinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV schul- dig (Dispositivziff. 1). Er bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 800.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen (Ziff. 2) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 2’820.00. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen fahr- lässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie verlangt, die Beschuldigte mit einer bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 190.00 sowie mit ei- ner Busse von Fr. 950.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu be- strafen (KG-act. 3). Die Beschuldigte wehrt sich mit Anschlussberufung gegen die Auflage der Kosten von Fr. 500.00 für die schriftliche Urteilsbegründung (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft begründete die Berufung im schriftlichen Verfahren (KG-act. 9). Die Beschuldigte antwortete und begründete ihre An- schlussberufung am 3. August 2023 (KG-act. 14).

2. Der Vorderrichter bejahte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG und berücksichtigte die von der Beschuldigten geltend gemachten aus- sergewöhnlichen Fallumstände im Subjektiven zu deren Gunsten (angef. Ur- teil E. 3; vgl. auch Boll, Handkommentar, N 2183 und 2196 ff.). Dass die Be- schuldigte unbewusst fahrlässig nicht auf den Tacho geschaut habe, nahm der Vorderrichter an, weil ihr die unbestrittene Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit von 120 km/h um 36 km/h mangels Gewöhnung an das benutz- te Fahrzeug und mangels Anhaltspunkten im übrigen Verkehr nicht habe auf- fallen müssen und von ihr nie riskiert worden wäre, da sie in ihrer Tätigkeit als

Kantonsgericht Schwyz 3 Polizistin auf den Fahrausweis angewiesen sei (angef. Urteil E. 4.1). Ihre Fahrlässigkeit erschien ihm jedoch in einem milderen Licht, weil sie den Grenzwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung im geringen Ausmass nur für einen kurzen Augenblick überschritten habe (ebd. E. 4.2.a). Im Weiteren ging er in dubio pro reo von einer trockenen, etwas ausgeleuchteten Fahrbahn und einem sehr geringen Verkehrsaufkommen auf einem gut ausgebauten Autobahnabschnitt aus (ebd. E. 4.2.b). Schliesslich beurteilte er vor dem Hin- tergrund eines ungenauen Tachos dessen fehlende Prüfung zugunsten der ansonsten auf der ihr bekannten Strecke konzentriert fahrenden Beschuldig- ten als milder (ebd. E. 4.2.c).

a) Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Ge- genindizien vorliegen (Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hin- weisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätz- lich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverlet- zung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 30 km/h respekti- ve 35 km/h oder mehr überschritten wird (STK 2019 54 E. 1d m.H. u.a. auf BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 m.H. sowie angef. Urteil E. 2 in fine; etwa Giger, OFK, 9. A. 2022, Art. 90 SVG N 12 m.H.). Diese Vermutung ist anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar (BGer 6B_466/2022 vom

9. September 2022 E. 3.3 m.H.) bzw. die Grobfahrlässigkeit zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit (BGer 6B_171/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2 m.H.).

b) Die Staatsanwaltschaft geht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass der geringe Umfang der Übertretung des Grenzwerts kein ausserordentlicher Umstand darstellt, ist es doch gerade der Zweck dieser Grenze, die Tatbe- standsmässigkeit ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen. Indes spricht das Bundesgericht in dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Fall

Kantonsgericht Schwyz 4 mehrfach von „deutlichen Überschreitungen“ (BGE 122 IV 173 E. 2.b/bb und c). Somit ist nachvollziehbar, dass der Vorderrichter zu Gunsten der Beschul- digten eine geringfügige bzw. „nicht deutliche“ Überschreitung berücksichtigte, zumal diese nur während eines kurzen Augenblicks erfolgte. Da die Schwere der Verkehrsregelverletzung im groben Bereich des Rechtssprechungssche- mas bei Geschwindigkeitsvergehen geringfügig ausfällt, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen besonderer, gegen rücksichtsloses Verhalten sprechender Indizien stellte.

c) Mit der Staatsanwaltschaft ist von einer frühmorgens (17. November 05:32 Uhr, U-act. 8.1.05) nicht künstlich ausgeleuchteten Fahrbahn auszuge- hen. Ohnehin würde eine künstliche Beleuchtung angesichts des in der Rechtsprechung gesetzten Grenzwerts ebenso wenig wie das zu dieser Ta- ges- und Jahreszeit notorisch geringe Verkehrsaufkommen und der gute Aus- baustandard einer richtungsgetrennten Autobahn ein ausserordentliches Ele- ment darstellen. Diese Umstände können daher das Verhalten der Beschul- digten nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte glaubhaft dartut, sich auf die Strasse konzentriert zu haben und kontrolliert gefahren zu sein. Zutreffend macht die Staatsanwalt- schaft geltend, dass es sich bei der konzentrierten und kontrollierten Fahrwei- se um Grundvoraussetzungen handelt, die eine Fahrzeuglenkerin erfüllen muss.

d) Die Staatsanwaltschaft hält dafür, der defekte Tacho und die mangelnde Vertrautheit der Beschuldigten mit dem Fahrzeug würden nicht zu deren Gunsten sprechen, sondern sie vielmehr belasten, weil sie deswegen zu er- höhter Vorsicht und defensiver Fahrweise angehalten gewesen wäre. Indes war der Tacho nicht defekt, sondern lediglich ungenau. Der Vorderrichter hielt daher dafür, die Beschuldigte habe die vorhersehbare erhöhte abstrakte Ge- fährdung pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, hätte diese jedoch durch re-

Kantonsgericht Schwyz 5 gelmässiges Prüfen des Tachos vermeiden können, weshalb sie unbewusst fahrlässig gefahren sei (angef. Urteil E. 4.1), was die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht bestreitet und hier deshalb nicht näher zu prüfen ist. aa) In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit bedarf die Annahme grober Fahr- lässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (Giger, a.a.O., Art. 90 SVG N 11 in fine m.H.; Boll, a.a.O., N 2178 ff. m.H.). Grobheit ist dann anzunehmen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslo- sigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.H.). Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft geforderten Reserven für Unvorhersehba- res nicht mit demjenigen wegen Drogeneinflusses gutachterlich verneinter Fahrfähigkeit zu vergleichen (BGE 130 IV 32 insbes. E. 3.1), zumal weder ersichtlich noch angeklagt ist, dass die Beschuldigte auf Unvorhergesehenes nicht hätte reagieren können (vgl. noch unten lit. cc in fine) bb) Die unbewusste Fahrlässigkeit infolge Nichtbeachtung des Tachos er- schien dem Vorderrichter in einem milderen Licht, weil die Beschuldigte um dessen Ungenauigkeit wusste. Dass die Geschwindigkeitsangaben von Ta- chos jedoch von denjenigen fahrzeugexterner, geeichter Messgeräte bzw. den tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten (dazu vgl. Vi-act. 16 HVP Rz 34 f.) abweichen, ist ebenso wenig aussergewöhnlich wie der Umstand, dass Len- kerinnen und Lenker in verschiedenen Fahrzeugen das Tempo unterschied- lich wahrnehmen. Dass die Beschuldigte wegen der mangelnden Vertrautheit mit dem Fahrzeug jedoch nicht bedachte, auf den ungenauen Tacho zu schauen, kann ihr dennoch nicht als Gleichgültigkeit angelastet werden; denn sie beschränkte ihre Aussage, dass die Ungenauigkeit für sie keine Rolle spielte, auf einen Geschwindigkeitsbereich zwischen 120 und 130 km/h (U- act. 10.1.01 Rz 116 ff.). Daher kann aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen, nie einen Ausweisverlust riskieren zu wollen, darauf geschlossen werden, dass sie es tatsächlich unterschätzte, deutlich über 130 km/h gefahren zu sein, zu- mal sie einräumte, dass sie die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem

Kantonsgericht Schwyz 6 Blick auf den Tacho hätte sehen können bzw. müssen (ebd. Rz 112 ff.; U- act. 8.1.04 Rz 3). cc) Unbestritten ist in tatsächlicher Hinsicht, dass im Moment der geringfü- gigen und kurzen Grenzwertüberschreitung durch die Beschuldigte keine an- deren Verkehrsteilnehmer in der Nähe waren, anhand deren Fahrweise die Beschuldigte hätte schliessen müssen, dass sie mit erheblich übersetzter Ge- schwindigkeit fuhr. Zudem ist ihr in diesem Zusammenhang noch zugute zu halten, dass sie im Dunkeln weniger gut als am Tag anhand der Veränderung der Umgebung auf die tatsächliche Geschwindigkeit schliessen konnte. Die Staatsanwaltschaft räumt in der Berufungsbegründung ein, dass die Zu- satzausbildungen der Beschuldigten im Fahren mit hohen Geschwindigkeiten das Selbstunfallrisiko mindert (KG-act. 9 S. 5 Ziff. 11), wobei in diesem Punkt zugunsten der Beschuldigten zudem berücksichtigt werden kann, dass keine weiteren Personen im Fahrzeug sassen. Dass die Beschuldigte vor unbe- leuchteten Fahrzeugen, Personen oder Gegenständen auf der Fahrbahn bei einer überblickbaren Distanz von 300 Metern (Vi-act. 16 HVP Rz 43) nicht hätte anhalten können, ist nicht untersucht worden und wird ihr in der Anklage auch nicht vorgeworfen.

e) Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Vorderrichter der vollumfänglich fahrfähigen, indes unbewusst fahrlässig kurzen Zeit den Grenzwert um 1 km/h geringfügig überschreitenden Beschuldigten eine Irr- tumsmarge zubilligte und grobe Fahrlässigkeit verwarf. Das angefochtene Urteil ist daher nicht zu beanstanden.

3. Somit ist die Berufung abzuweisen und die nur im Schuldpunkt ange- fochtene Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu bestätigen.

a) Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht ist zwingend

Kantonsgericht Schwyz 7 und liegt darin begründet, dass die Beschuldigte die Einleitung und Durch- führung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasste (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 m.H. in Gutheissung einer Be- schwerde der Staatsanwaltschaft gegen STK 2013 55 vom 12. August 2014). Für die Kostenauflage ist der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand der Strafver- folgungs- und Gerichtsbehörden massgebend (BGer ebd. m.H.). Die Begrün- dungskosten im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft angemeldeten Berufung (Vi-act. 25 auch in KG-act. 2) sind keine Aufwendungen zur Erstel- lung und Beurteilung des zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalts mehr, zumal vorliegend die Beschuldigte keine Begründung des erstinstanzlichen Urteils verlangte. Sie gelten daher nicht mehr durch die Beschuldigte bzw. durch die von ihr verschuldete Tat verursacht (dazu Domeisen, BSK, 3. A. 2023, Art. 426 StPO N 3). Daher sind der Beschuldigten in Gutheissung ihrer Anschlussberufung nur die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Dispositiv in der Höhe von Fr. 2’320.00 aufzuerlegen (Vi-act.17), dies umso mehr, als der Vorderrichter sich eine nachträgliche Kostenauflage nicht vorbe- hielt (dazu Domeisen, a.a.O., Art. 421 StPO N 6).

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten des Staates;-

Kantonsgericht Schwyz 8 erkannt:

1. In Abweisung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung werden Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils bestätigt und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositivzif- fer 3 des begründeten Urteils in der Höhe von Fr. 2’320.00 der Beschul- digten auferlegt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Beschuldigte (1/R) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (zum Vollzug und Inkasso), das Verkehrsamt Schwyz (1) und die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 13. November 2023 amu